Aktueller Stand der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen - inkl. Musterwiderspruch

Die Bewertung psychotherapeutischer Leistungen wird endlich angehoben. Welche Leistungen von dieser längst überfälligen Entscheidung betroffen sind und was auch für uns KJP dabei zu beachten ist:

 

Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

 

Die Bewertung psychotherapeutischer Leistungen wird endlich angehoben. Neu bewertet werden die Leistungen Psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung, die Gruppen- und Einzeltherapieleistungen sowie der Strukturzuschlag.

 

Beispiel: die Berechnung der Leistungen für KZT und LZT wird ab dem 01.01.2019 von bisher 841 auf 922 Punkte angehoben. Mit dem aktuellen OPW (Orientierungspunktwert) berechnet ergibt dies € 99,78 ohne Strukturzuschlag!

 

Doch schauen Sie selber nach:

 

Neuer EBM 2019 unter https://www.kbv.de/html/ebm.php

 

Ebenso gibt es für alle, die jeweils in Widerspruch gegangen sind, Nachvergütungen aus den Vorjahren.

 

Hintergrund:

In einem Spitzengespräch haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) Anfang März 2019 auf die lange erwartete Nachvergütung geeinigt. Mit diesem Ergebnis wird die Vergütung der psychothera-peutischen Sprechstunde, der Akutbehandlung und der genehmigungspflichtigen Leistungen um ca.10 % aufgewertet, und zwar rückwirkend ab dem 1. Juli 2018.

 

Damit reagieren die Vertragspartner auf die im Oktober 2017 vor dem Bundessozialgericht (BSG) erstrittenen Korrekturen der Bewertung dieser psychotherapeutischen Leistungen.

Darüber hinaus werden rückwirkend auch die Honorare ab dem 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2018 neu bewertet. Hier ist mit Nachvergütungen der genannten Leistungen von bis zu 1 % zu rechnen. Auch für das Jahr 2007 fällt eine geringfügige Nachvergütung an.

 

Die Vertragspartner im Bewertungsausschuss (BA) korrigieren damit zum einen die gestiegenen Praxiskosten durch die Tariferhöhungen beim Praxispersonal. Zum anderen werden mit diesen Beschlüssen auch die Ergebnisse der Erhebungen des Statistischen Bundesamtes aus den Jahren 2013 und 2017 berücksichtigt. Hier ergaben sich deutliche Ertragssteigerungen der Vergleichsfacharztgruppen. Darüber hinaus hatte das BSG die von den Vergleichsfacharztgruppen abzugsfähigen Leistungsanteile auf maximal 5 % begrenzt. Auch diese Korrektur wirkt sich auf die Nachvergütung aus und hat eine erhöhte Vergütung der Kernleistungen der Psychotherapeuten zur Folge.

 

KBV und GKV-SV haben jetzt einen entsprechenden Beschluss unterzeichnet.

 

Im Anschluss werden die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen die Honorare der entsprechenden Quartale neu berechnen und nachvergüten.

Profitieren werden die Kolleginnen und Kollegen, die Widerspruch gegen die relevanten Honorarbescheide eingelegt hatten. Solange der vom BSG festgelegte Rahmen für eine Mindestvergütung psychotherapeutischer Leistungen mit immer neuen Winkelzügen unterlaufen wird, werden wir die Praxis der Widersprüche gegen die Honorarbescheide fortführen müssen.

 

Wir raten aber auch dazu Widerspruch einzulegen, da die KV en die Beschlüsse zum neuen EBM ab Juli 2018 derzeit noch nicht umgesetzt haben. Wir haben ja gelernt, dass i.d.R. nur diejenigen Nachzahlungen bekommen, die Widerspruch gegen den Honorarbescheid eingelegt haben.


Download
HIER finden Sie einen Musterwiderspruch zu Ihrer freien Verfügung.
Musterwiderspruch 4-2018.pdf
Adobe Acrobat Dokument 384.2 KB